Förderung für den Heizungstausch: Zuschüsse und Kredite von der KfW
Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes schreibt vor, dass neue Heizungen spätestens ab 2028 zu 65 % auf erneuerbaren Energien basieren müssen. Um den betroffenen Haushalten die Finanzierung des Heizungstauschs zu erleichtern, werden seit 2024 neue Förderprogramme angeboten. Nicht mehr das BAFA, sondern die KfW ist nun zuständig und bietet neben Zuschüssen auch zinsgünstige Förderkredite an.
Die Heizungsförderung im Überblick
So setzt sich die Heizungsförderung zusammen
Die Förderung für den Heizungstausch ist eingebettet in die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Neu seit 2024: Die Höhe der Förderung hängt nicht nur davon ab, welche Art von Heizung eingebaut wird. Auch der Zeitpunkt des Heizungstauschs sowie das Haushaltseinkommen spielen eine wichtige Rolle.
Aus diesen drei Bestandteilen setzt sich die Förderung zusammen:
- 30 % Grundförderung: Diese Grundförderung erhalten alle privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümer, aber auch Vermieterinnen und Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren, die ihre alte fossile Heizung durch eine neue Heizung auf Basis von erneuerbaren Energien ersetzen. Dazu gehören zum Beispiel Wärmepumpen oder Biomasseheizungen. Die Grundförderung kann bei Wärmepumpen um einen Effizienz-Bonus in Höhe von 5 % erhöht werden, wenn sie als Wärmequelle Wasser (Wasser-Wasser-Wärmepumpe) oder Erdreich (Sole-Wasser-Wärmepumpen) nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen. Bei Biomasseheizungen gibt es einen pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro, wenn ein Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg pro Quadratmeter eingehalten wird.
- 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus: Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten diesen Bonus, wenn sie frühzeitig ihre alte, fossile Heizung austauschen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 %, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 %. Den Klimageschwindigkeits-Bonus gibt es für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als 20 Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen.
- 30 % Einkommensabhängiger Bonus: Diesen Bonus erhalten selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, wenn ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen unter 40.000 Euro liegt.
Die Boni sind kumulierbar, wobei die Gesamtförderung auf insgesamt 70 % begrenzt ist. Ausgezahlt werden die Grundförderung sowie der Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus in Form eines Zuschusses. Das heißt: Die KfW überweist Ihnen den Förderbetrag nach der erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens direkt auf Ihr Konto und erstattet Ihnen damit einen Teil der Kosten zurück. Unterm Strich zahlen Sie also nur einen reduzierten Betrag aus „eigener Tasche“.
Welche Heizungstypen werden gefördert?
Als Ersatz für Ihre alte, fossile Heizung werden folgende Heizungssysteme gefördert:
- Wärmepumpen
- Biomasseheizungen
- Solarthermische Anlagen
- Brennstoffzellenheizungen
- Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz
- Innovative Heizungstechnik, die auf der Nutzung erneuerbarer Energien basiert
- Mehrkosten einer wasserstofffähigen Heizung
Rechenbeispiele: Wie hoch ist der Zuschuss für den Heizungstausch?
Rechenbeispiel 1: Sie haben selbstgenutztes Wohneigentum und ersetzen im Jahr 2024 Ihre über 20 Jahre alte Gasheizung durch eine Luft-Wärmepumpe, die mit einem natürlichem Kältemittel arbeitet. Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen liegt über 40.000 Euro. Die Kosten für den Heizungstausch betragen 28.000 Euro.
Förderfähige Kosten | Grundförderung | Klimageschwindigkeits-Bonus | Einkommensabhängiger Bonus | Zuschusshöhe |
---|---|---|---|---|
28.000 Euro | 30 % + 5 % Effizienzbonus | 20 % | - | 28.000 Euro x 55 % = 15.400 Euro |
Bitte beachten Sie, dass die maximal förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus begrenzt sind – bei der „alten“, bis 2023 gültigen Heizungsförderung des BAFA lag diese Grenze noch bei 60.000 Euro. Das spielt insbesondere bei höheren Investitionskosten eine Rolle.
Rechenbeispiel 2: Sie haben selbstgenutztes Wohneigentum und ersetzen im Jahr 2025 Ihre Ölheizung durch eine Pelletheizung, die den Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg pro Quadratmeter unterschreitet. Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen liegt unter 40.000 Euro. Die Kosten für den Heizungstausch betragen 35.000 Euro.
Förderfähige Kosten | Grundförderung | Klimageschwindigkeits-Bonus | Einkommensabhängiger Bonus | Zuschusshöhe |
---|---|---|---|---|
30.000 Euro | 30 % + 2.500 Euro Zuschlag | 20 % | 30 % | 30.000 Euro x 70 % + 2.500 Euro = 23.500 Euro |
Welche Besonderheiten bei der Heizungsförderung gelten für Vermieterinnen und Vermieter?
Vermieterinnen und Vermieter erhalten die Grundförderung von 30 % zuzüglich des Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen oder des pauschalen Zuschlags für Biomasseheizungen mit geringer Staubemission. Wichtig: Wird die Förderung beansprucht, dürfen die dadurch eingesparten Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Führen Sie in einem Mehrparteienhaus einen Heizungstausch in mehreren Wohneinheiten aus, berechnen sich die maximal förderfähigen Kosten gemäß folgender Staffelung:
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- Jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- Jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Bei einem Mehrparteienhaus mit 8 Wohneinheiten würden die maximal förderfähigen Kosten also 121.000 Euro (1 x 30.000 Euro + 5 x 15.000 Euro + 2 x 8.000 Euro) betragen.
Neuer Ergänzungskredit erweitert die Fördermöglichkeiten
Zwar bietet die Grundförderung zuzüglich der möglichen Boni gerade für Personen mit vergleichsweise geringem Einkommen bereits eine große Entlastung, trotzdem können die individuellen Kosten zu hoch sein, um sie aus dem Eigenkapital zu stemmen.
Für diese Fälle bietet die KfW einen Ergänzungskredit mit einer Kreditsumme bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit an. Einen besonders günstigen Zins erhalten private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro.
Beantragung der Förderung seit Ende Februar 2024
Die Antragstellung für die neu gestalteten Zuschüsse und den Ergänzungskredit für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen, die ihr Einfamilienhaus bereits bewohnen, ist bei der KfW seit dem 27. Februar 2024 möglich. Seit dem 28. Mai 2024 können auch Privatpersonen als Eigentümer und Eigentümerinnen von bestehenden Mehrfamilienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum den Zuschuss bei der KfW beantragen. Private Besitzer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit Maßnahmen am Sondereigentum können Zuschüsse der KfW erhalten. Auch WEG mit Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind antragsberechtigt.
Erst der Vertrag mit dem Fachunternehmen, dann der Förderantrag
Bei vielen Förderprogrammen gilt die Devise: Erst wird der Antrag gestellt, dann kann mit dem Vorhaben begonnen – also zum Beispiel ein Liefer- und Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen – werden. Bei der neuen Förderung für den Heizungstausch gilt das nicht mehr. Stattdessen gehen Sie wie folgt vor:
- Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung mit einem Fachunternehmen
- Beantragung der Förderung bei der KfW
- Umsetzung des Vorhabens
Durch die Umkehrung der Reihenfolge möchte das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verhindern, dass eine Förderung beantragt wird, ohne dass ein konkretes Vorhaben vor der Umsetzung steht.
Bitte beachten Sie: Während der Übergangsfrist vom 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024 kann das Vorhaben auch schon vor Antragstellung bei der KfW begonnen werden und auf die auflösende oder aufschiebende Bedingung im Vertrag mit Ihrem Fachunternehmen verzichtet werden. Der Antrag muss dann bis spätestens zum 30.11.2024 nachgereicht werden.